Gesundheit & Verbraucherschutz

Produkte die in ihren gesamten Stoffstrom des Herstellungsprozesses innerhalb kurzer Wege hergestellte wurden, wie die mit Holz von Hier ausgezeichneten Produkte, halten automatisch die strengen Gesundheits- und Verbraucherschutzvorgaben Deutschlands bzw. der Europäischen Union ein. Das kann man nicht von jedem Produkt in gleicher Weise sagen, das auf dem europäischen Markt verkauft wird. Hier erfahren Sie mehr über die Europäischen Verordnungen und Vorschriften die dem Verbraucherschutz dienen, wie sie umgesetzt werden, welche Label es hier gibt und was sie aussagen.

Über die Gesundheitsverträglichkeit und Sicherheit von Holzprodukten, auch im Vergleich zu anderen Produkten für gleiche Anwendungszwecke, ist Kunden und Anwendern oft noch wenig bekannt und vielfach gibt es immer noch einige Missverständnisse im Bereich der Holzprodukte. Hier erfahren Sie mehr über Gesundheitsverträglichkeit von Holzprodukten im Vergleich zu anderen Produkten bzw. Materialgruppen, der Gesundheitsverträglichkeit heimischer Holzprodukte im Vergleich zu importieren Holzprodukten und der Sicherheit von Holzprodukten im Brandfall.

Gesundheitsgefährliche Substanzen in Produkten und die Europäischen Regelwerke um diese einzugrenzen.

Die Europäische REACH Verordnung

Grundsätzlich bestehen hinsichtlich der Abschätzung der Wirkung von Produkten auf die menschliche Gesundheit nicht nur enorme methodische Schwierigkeiten sondern auch heftige Kontroversen, wie das Beispiel der Kontroversen um die Gesundheitsauswirkungen von Mobilfunkmasten zeigt. Ein nur schwer zu durchschauender Dschungel an Regelwerken versucht, negative Auswirkungen auf den Menschen durch Verwendung von Substanzen in Erzeugnissen zu minimieren. Dies reicht von sehr produktspezifischen Richtlinien und Verordnungen, wie z.B. der Spielzeugrichtlinie oder der Bauproduktenverordnung bis hin zu übergreifenden Regelwerken und Systemen wie auch der Europäischen REACH-Verordnung.

  • Anmerkung. Europäische Richtlinien in Bezug auf gesundheitsgefährliche Substanzen sind z.B. Richtlinie 76/769/EWG des Rates zu Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen // Richtlinie des 67/548/EWG des Rates für die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung usw. // Entscheidung 81/437/EWG der Kommission zum Verzeichnis der chemischen Stoffe (Altstoffverzeichnis EINECS) // EU/GD XI/IPS, September 1992 zur informellen Festlegung von Prioritäten Richtlinie 76/464/EWG des Rates zur Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer // Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates und Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission zur Risikobewertung chemischer Altstoffe // Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln // Richtlinie 93/67/EWG der Kommission zur Risikobewertung von neuen chemischen Stoffen.

Die Europäische REACH Verordnung ist weltweit führend im Kampf gegen gesundheitsgefährliche Substanzen in Produkten ! – aber dennoch eigentlich nur ein Tropfen auf den heißen Stein

Im Hinblick auf die Einschätzung der Wirkung von Substanzen muss man dabei zudem aber folgendes bedenken: täglich werden neue Substanzen entwickelt und kommen auf den Markt. Nachweisverfahren für diese Substanzen sind teilweise erst noch zu entwickeln und sehr aufwändig. Eine Beurteilung der Gesundheitswirkung ist noch viel schwieriger und langwieriger. Eine Wirkungsprüfung hängt hoffnungslos zeitlich hinter der Neuentwicklung von Substanzen hinterher (siehe Prozeduren unter der REACH-Verordnung).

Zudem ist auch die Information über die Emissionen von potenziell gefährlichen Substanzen sehr lückenhaft. Die Europäische Umweltagentur schreibt hierzu: „Bisher liegen nur wenige Emissionsdaten vor, doch in allen Umweltkompartimenten, auch im tierischen und menschlichen Organismus, sind chemische Stoffe vorzufinden. Im Europäischen Altstoffverzeichnis sind mehr als 100.000 chemische Verbindungen aufgeführt.

Die Bedrohung, die von vielen dieser Chemikalien ausgeht, lässt sich nicht genau beurteilen, da über ihre Konzentrationen und die Wege und Formen ihrer Anreicherung in der Umwelt sowie über damit zusammenhängende Auswirkungen auf Menschen und andere Lebensformen zu wenig bekannt ist.

Wird eine bestimmte Substanz als gesundheitsschädlich erkannt und Ihre Anwendung in der Produktion verboten, setzen Hersteller oft ähnliche oder analoge Substanzen ein, die eine ähnliche Funktion erfüllen, aber noch nicht verboten sind.

Auch die Prüfung von Substanzen im Rahmen der REACH Verordnung dauert sehr lange und ist auch nur lückenhaft. Vielfach werden kritische potenziell gesundheitsgefährliche Substanzen mit dem Hinweis eingesetzt, dass „bei sachgemäßer Anwendung“ eine Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeschlossen werden könne. So z.B. bei vielen Bauprodukten, denen Unbedenklichkeit attestiert wird, da sie nicht mit der Innenraumluft in Verbindung kommen würden. Allerdings ist die potenzielle Beeinträchtigung durch z.B. nicht ganz ordnungsgemäße Verwendung, im Schadensfall (z.B. Brand) oder bei Einbau, Sanierung und Rückbau dadurch nicht ausgeschlossen.

Gesundheit: REACH Verordnung – best practise mit Schwachstellen.

REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 der EU – Best practise im weltweiten Vergleich

Die europäische REACH Verordnung ist derzeit weltweit das am weitesten gehende Instrument für den Verbraucherschutz im Hinblick auf gesundheitsgefährliche Substanzen in Produkten. Etwas Ähnliches gibt es außerhalb Europas für Produkte nicht (oder ist uns nicht bekannt).

Die REACH-Verordnung ist mit dem Ziel erlassen worden, zu einer Vereinheitlichung in der Bewertung gesundheitlicher Gefahren in der Herstellung und Verwendung von Substanzen und Chemikalien beizutragen. Sie soll bestehende Produktgruppenbezogene Regulierungen ergänzen. Sie stellt damit einen europaweit einheitlichen Bezugsrahmen für die Verwendung von Chemikalien dar und soll einen hohen Gesundheitsschutz sicherstellen.

REACH Verordnung

In der europäischen Produktion (!) sind durch die REACH-Verordnung bereits 62 Substanzen wegen ihres hohen Gesundheitsgefährdungspotentials verboten bzw. mit Grenzwerten belegt oder in der Nutzung eingeschränkt. Es sind dies vor allem Krebs erzeugende, das Erbgut oder die Fruchtbarkeit schädigende sowie hoch toxische Substanzen. Die europäische REACH-Verordnung setzt Grenzwerte innerhalb der EU für solche besonders gesundheitsgefährliche Substanzen fest.

REACH “Kandidatenliste”

Zudem wurde eine REACH Kandidatenliste erstellt, auf der (bisher) weitere 146 Substanzen gelistet sind. Diese sollen irgendwann verboten oder Beschränkungen unterlegt werden. Die Substanzen auf der REACH Kandidatenliste dürfen aber heute auch in der EU noch angewendet werden, obwohl die EU sie bereits als hoch krebserregend, erbgutschädigend, toxisch usw. eingestuft hat. Bei jeder dieser Substanzen wird und soll über langwierige wissenschaftliche Prüfungen herausgefunden werden, welche Grenzwerte man für diese Substanzen innerhalb der EU einhalten will.

REACH richtet sich vor allem an Hersteller

REACH richtet sich in erster Linie an die Hersteller und Importeure, welche Stoffe als solche und/oder Stoffe in Zubereitungen mit mehr als einer Tonne pro Jahr in der Europäischen Union herstellen oder in die Europäische Union importieren.

Endanwendern, also z.B. Architekten oder Heimwerker sind die entsprechenden Informationen unter REACH (z.B. Sicherheitsdatenblätter) nicht verpflichtend zugänglich.

Das 3-stufige Vorgehen bei REACH

(Stufe 1) Registrierung. Die Hersteller und Importeure von Chemikalien sollen ihre chemischen Stoffe (selbst !) bewerten und bei der europäischen Zulassungsbehörde ECHA registrieren.

(Stufe 2) Evaluierung. Die Aufgabe der europäischen Behörden ist es, die Registrierungen der Unternehmen zu bewerten. Allerdings werden nur 5 Prozent aller Registrierungsdossiers auf ihre Qualität geprüft !

(Stufe 3) Zulassung und Beschränkung. Mit bestimmten Ausnahmen (z. B. Pestizide) unterliegen chemische Stoffe in der EU keiner Zulassungspflicht. REACH fordert eine Zulassungspflicht für besonders besorgniserregende Stoffe so genannte SVHC. Auf Antrag kann die ECHA (die zuständige europäische Stelle/Behörde) eine Zulassung aussprechen. Dazu muss der Antragstellende nachweisen, dass die Risiken der Chemikalie beherrscht werden oder dass der sozioökonomische Nutzen der Verwendung größer als das Risiko ist. Es gibt auch die Möglichkeit, die Herstellung, das in Verkehr bringen oder die Verwendungen von Chemikalien zu verbieten oder einzuschränken.

REACH setzt stark auf Eigenverantwortung der Hersteller.

Bis heute wurde eine regelrechte Flut solcher Anträge eingebracht und die Überprüfung kann lange dauern. Dabei setzt die REACH-Verordnung stark auf die Eigenverantwortung von Unternehmen als einem wesentlichen Element. Die Fremdüberwachung ist hier wesentlich geringer ausgeprägt, als z.B. bei anderen Regularien (z.B. Bericht Ökoinstitut).

REACH Verordnung und ihre Schwachstellen

Aber die REACH Verordnung hat natürlich auch ihre Schwachstellen. Die REACH-Verordnung dient zunächst einmal vor allem der Beurteilung der Gefährlichkeit von Substanzen in Produkten. Hieraus wird nicht abgeleitet, dass Produkte, die der REACH-Verordnung unterliegen gesundheitlich unbedenklich sind.

Hierzu ist das Instrument der Verordnung aus verschiedenen Gründen nicht durchgreifend genug, wie im Folgenden an einigen Aspekten erläutert wird (Quelle: UBA Texte 18/2011).

REACH hat als erste Stufe die Registrierung von Stoffen vorgesehen, die für eine Anwendung in der EU gedacht sind. Mit der Registrierung soll der Hersteller des Stoffes nach möglichem Ermessen alle Anwendungen hinsichtlich der Gefährdungen beurteilen, die hiervon ausgehen können. Hierzu sind Stoffsicherheitsbeurteilungen einzureichen.

Bei der Stoffsicherheitsbeurteilung im Rahmen von REACH stehen quantitative Überlegungen im Zentrum. Gefährliche Stoffe würden also mit der Verordnung nicht etwa gänzlich aus Erzeugnissen verschwinden, sondern nur unterhalb von Grenzwerten vorliegen. Zudem sind gründliche Stoffsicherheitsbeurteilungen erst ab einer Produktionsmenge von über 10 t pro Jahr und Hersteller verpflichtend. Bei einer Produktionsmenge von unter 1 t pro Jahr und Hersteller oder Importeur entfällt auch diese Registrierungspflicht.

Die Registrierungspflicht ist im Falle von Erzeugnissen, bei denen eine Freisetzung von problematischen Stoffen nicht beabsichtigt ist, sondern nur nicht ausgeschlossen werden kann (betrifft aber die meisten Produkte), auf besonders besorgniserregende Substanzen beschränkt.

Weitergehende Schutzmaßnahmen sieht REACH allerdings nur für sehr Besorgnis erregende Stoffe (SVHC) vor. Und diese auch nur ab einer Menge von 1 t pro Jahr und Hersteller oder Importeur sowie bei einem Gehalt von mehr als 0,1 Masseprozent der Substanz in einem Erzeugnis.

Die Verordnung ermöglicht den Erlass einer Zulassungspflicht für bestimmte SVHC. Allerdings greift diese für viele Substanzen erst in sehr langen Zeiträumen.

Darüber hinaus gilt diese Zulassungspflicht nur für SVHC bei einer Produktion in Europa und nicht bei Import der besagten Substanz oder des sie beinhaltenden Erzeugnisses.

Für solche SVHC besteht für den Hersteller der Substanz eine Informationspflicht, d.h. er muss alle nach gelagerten Abnehmer über die SVHC und den gefahrlosen Umgang mit diesen informieren. Das wäre bzw. ist Grundvoraussetzung dafür, dass ein Verarbeiter/Händler überhaupt eine Entscheidung für Alternativen treffen kann! Ob dies in der Realität passiert ist sehr fraglich, denn oftmals sind sicher gar nicht alle nachgelagerten Abnehmer direkt bekannt (z.B. Händler – wechselnde Zwischenhändler – Hersteller – Einzelhandel)

Problematisch ist dabei für Kunden aber folgendes:

Schwachstelle 1) Es stehen noch lange nicht alle potenziell gefährlichen Substanzen auf der Kandidatenliste bei REACH!

Schwachstelle 2) Die Informationen zur Stoffsicherheitsbeurteilung erfolgen durch den Hersteller selbst.

Schwachstelle 3) Bei einer Fülle bzw. einem Großteil an Substanzen ist jedoch eine umfassende Kenntnis über die Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit heute noch gar nicht vorhanden.

Schwachstelle 4) Eine Zulassungspflicht und damit wirksame Regelung des Einsatzes einer Substanz gelten zudem nur im Falle der Herstellung in Europa. Wird ein Erzeugnis nach Europa importiert, das Substanzen enthält, die bei REACH gelistet sind, fällt dies nicht in den Wirkungsbereich der Verordnung. Ein solches Produkt aus Import aus dem außereuropäischen Ausland kann also weiterhin sogar besonders besorgniserregende Stoffe enthalten (!).

Schwachstelle 5) Wie immer ist die Kontrolle solcher Verordnungen schwierig, vor allem bei Importprodukten in die EU. Ein UBA-Forschungsprojekt hat bereits bei wenigen stichprobenhaften Analysen zahlreiche Verletzungen von Vorgaben im Rahmen der REACH-Verordnung (und anderen Regularien) festgestellt im Falle von Substanzen, die bereits jetzt einem Verbot unterliegen.

REACH-Verordnung und Produktkauf.

Zunächst muss man sich klar sein: REACH ist sicher weltweit „best Praxis“!

Alle der unter REACH verbotenen bzw. in der REACH Kandidatenliste genannten Substanzen gelten als krebserregend, toxisch, erbgutschädigend, fortpflanzungsgefährdend, hoch umweltbelastend.

Gleichzeitig ist die europäische REACH Verordnung aber nur ein Minimum an Verbraucherschutz im Hinblick auf gesundheitsgefährliche Substanzen. Man sollte sich bewusst sein, dass auch die Substanzverbote unter REACH nur ein Tropfen auf den heißen Stein sind. Denn, selbst unter REACH wird nur ein Bruchteil der Substanzen erfasst, die weltweit in der Produktion eingesetzt werden und die in Produkten enthalten sein können.

Hunderte von neuen chemischen Substanzen kommen als Patentzulassungen nahezu jährlich auf den Markt, von denen realistisch gesehen heute niemand einschätzten kann wie das Gefährdungspotential für Mensch und Umwelt aktuell oder in Zukunft bzw. der Langzeitwirkung real ist. Bis auch nur ein Bruchteil dieser Substanzen wissenschaftlich eingeschätzt oder gegebenenfalls verboten sein wird, vergeht sehr lange (!) Zeit.

Wer also sicher gehen will, sollte auf Produkte zurückgreifen, in denen grundsätzlich möglichst wenig solcher zusätzlichen Substanzen eingesetzt werden und somit im Produkt vorkommen können. Natürliche, naturbelassene, sortenreine Produkte und nachvollziehbare Stoffströme innerhalb Europas machen Produkte sicherer als andere. Je natürlicher, naturbelassener und sortenreiner ein Produkt ist und je schärfer die Umwelt- und Gesundheitsvorschriften in den Ländern sind in denen die Produkte in ihren gesamten Stoffstrom erzeugt werden, desto geringer ist das Risiko der kritischen Belastung mit solchen Substanzen.

Europa hat beispielsweise was den Umwelt- und Gesundheitsschutz angeht, weltweit einen hohen Level an Schutzstatus erreicht. Ein Produkt aus China ist z.B. in dieser Hinsicht nicht mit einem Produkt aus Europa vergleichbar. Aber nur ein Produkt das in seinem gesamten Stoffstrom in Europa hergestellt wurde hat diesen Schutzstatus. Dafür reicht es nicht, dass ein Hersteller oder Händler einen Sitz in Europa hat, da er Rohstoffe, Zwischenprodukte oder Halbwaren importieren und auch außerhalb Europas gefertigte Produkte unter seinem deutschen Herstellernamen vermarkten kann.

Umweltlabel

(1) BLAUER ENGEL

Der Blaue Engel weist im Bereich „Gesundheit“ Produkte mit sehr niedrigen Konzentration von z.B. Formaldehyden aus. Diese sind in Europa zwar mit Grenzwerten belegt, aber der Blaue Engel kennzeichnet Produkte, die weit unterhalb dieser Grenzwerte liegen. Der Nachweis erfolgt in der Regel über Vorlage einer Liste der verwendeten Substanzen und Sicherheitsdatenblätter. Im Zusammenhang mit Aspekten zur Ausgasung in die Raumluft muss eine Überprüfung durch ein unabhängiges Labor erfolgen. Der Prüfbericht ist mit Eigenerklärung als Nachweis vorzulegen. Im Falle von Recycling-Kunststoffen reicht eine Eigenerklärung mit Verzeichnis der verwendeten Komponenten nicht aus, hier ist ein Prüfbericht eines Umweltgutachters (o.a.) auf der Basis einer Betriebsbesichtigung erforderlich.

(2) NATURE-PLUS

Natureplus weist für seine gekennzeichneten Produkte im Bereich Gesundheit Produkte mit sehr niedrigen bzw. gar keinen Konzentration an Formaldehyden aus, wobei die erlaubten Werte weit unterhalb der europäischen Grenzwerte liegen. Produkte nach Natureplus müssen ebenso wie die EU Umweltblume die REACH Verordnung einhalten. Produkte nach Natureplus sind zudem besodners gesunheitsfreundlich, denn sie dürfen zudem keine Stoffe enthalten die auf der REACH Kandidatenliste stehen. Dies kann nicht wie bei der EU Umweltblume über Eigenerklärungen nachgewiesen werden, sondern Natureplus hat hierzu ein zweistufiges Kontrollverfahren entwickelt. Danach wird die Einhaltung der Kriterien zunächst durch eine Vorprüfung der Konformität der Angaben des Antragstellers mit den Kriterien und im positiven Falle eine anschließende Hauptprüfung nachverfolgt. Die Hauptprüfung erfolgt durch eine Betriebsbegehung mit Probennahmen, LCA-Berechnung sowie Durchführung von Labortests von Produkten und Materialien durch ein unabhängiges Prüfinstitut.

(3) HOLZ VON HIER

Holz von Hier ist ein Klima- und Umweltlabel das nachweist, dass das Produkt entlang des gesamten Verarbeitungsweges innerhalb kurzer Wege in Deutschland bzw. der EU produziert wurde. Holz von Hier Produkte halten somit potentiell systemimmanent die REACH Verordnung ein, da jedes Produkt das in seinem gesamten Stoffstrom in der EU produziert wurde diese einhalten muss. Holz von Hier geht aber nicht über die REACH Verordnung hinaus. Der Herkunftsnachweis von HOLZ VON HIER beruht nicht auf Selbstaussagen von Betrieben sondern stellt einen fremdüberwachten Nachweis dar.

(4) EU BLUME

Die “EU Umweltblume” wird in Deutschland, ebenso wie der Blaue Engel, von der RAL überprüft. Die mit der EU Umweltblume gelabelten Produkte enthalten keine Stoffe die mit den „Substanzgruppen R23 -28, R 39, 40, 42, 43, 45- 53, 60-63, 68“ belegt sind. Es wird nicht die REACH Kandidatenliste erfasst. Der Hersteller garantiert per Eigenerklärung, dass seine Produkte keine Stoffe enthalten, die diesen Aspekten entsprechen. Er legt hierzu eine Liste der verwendeten Materialien samt den existierenden Sicherheitsdatenblättern vor. Letztlich sind dies Stoffe die auch in der Europäischen Gefahrenstoffverordnung geregelt sind. Die Hersteller garantieren damit auch per Eigenerklärung, dass sie die Europäische Gefahrenstoffverordnung einhalten. Anders als beim Blauen Engel wird hier quasi der Ist-Zustand der Einhaltung der Europäischen Vorgaben per Eigenerklärung überprüft und nicht wie beim Blauen Engel bei bestimmten Stoffen wir Formaldehyd ein schärferer Grenzwert aufgestellt. So könnte z.B. ein Produkt mit der EU-Umweltblume noch Formaldehyd enthalten, dagegen eines mit Blauem Engel nicht. Demzufolge hält ein Produkt mit der EU Umweltblume die europäischen Vorgaben ein was systemimmanent die Einhaltung der Reach Verordnung bedeutet.

(5) Anmerkung zu Umweltproduktdeklarationen (EPD) und REACH.

Das reine Vorhandensein einer EPD für ein Produkt ist kein Nachweis dass keine REACH Substanzen enthalten sind. Die Begründung dafür ist, dass EPD die Gesundheitsgefahren die von Produkten ausgehen können systemimmanent unterschätzen. Einerseits weil nur in wenigen EPD hierzu überhaupt exakte Messergebnissse wiedergeben sind und weil zweitens in den durch Holz von Hier für die Produktumweltampel ausgewerteten 70 Bauprodukten EPD als gesundheitsrelevante Stoffe nur wenige Stoff bzw. Stoffgruppen untersucht werden. Dies sind: (1) Formaldehyd (Formaldehyd ist in der EU bereits mit Grenzwerten belegt und Label wie Blauer Engel oder Natureplus setzen noch tiefere Grenzwerte an. In vielen Produkten wird dann jedoch Formaldehyd durch andere Substanzen ersetzt, die möglicherweise noch keinen Grenzwerten unterliegen obwohl sie ähnlich gesundheitsschädlich sind. Es kann sogar sein, dass diese Ersatzsubstanzen auch in Labeln wie dem Blauen Engel noch nicht bewertet oder Grenzwerten unterlegt sind. Produkte könnten sogar weniger Formaldehyde als die europäischen Grenzwerte erlauben, dafür aber beispielsweise andere unter REACH verbotene Ersatzsubstanzen). (2) MDI – Diphenylmethan-Diisocyanat (in der EU bereits mit Grenzwerten belegt); (3) Eluate (betrifft die Trinkwasserverordnung); (4) VOC (in der EU bereits mit Grenzwerten belegt); (5) Pentachlorphenol-PCP (ist in der deutschen Produktion seit langem verboden) und (6) Lindan bei Holzprodukten (ist in der deutschen Forstwirtschft und Produktion seit langem verboten). EPD sind kein Nachweis zur Einhaltung der REACH Verordnung. Ein Produkt mit einer EPD sagt noch nichts über dessen Gesundheitsrisiko aus. Nur einige EPD sagen etwas aus ob bei bestimmten Stoffen (z.B. Formaldehyde) die Grenzwerte eingehalten werden.

(*) Zudem gibt es noch Forstlabel wie FSC oder PEFC. Diese haben jedoch nichts – weder direkt noch systemimmanent – mit Gesundheitsaspekten im Produkt und für die Verbraucher zu tun, sondern behandeln in ihren Standards beispielsweise Sicherheitsaspekte bei der Waldarbeit und ähnliches.

Schützen Sie sich durch Wissen !

Schützen Sie sich durch Wissen: erfahren Sie mehr über gesundheitsgefährliche Substanzen in Baustoffen mit der Produktumweltampel APP (download „Produktumweltampel)

REACH verbietet solche Substanzen bzw. unterlegt sie Grenzwerten, die man bereits als extrem toxisch, kanzerogen (krebserregend), erbgutschädigend, das Kind im Mutterleib schädigend, gewässergefährdend usw. eingestuft hat, die also gravierende, bereits bekannte Auswirkungen auf die Gesundheit und die Umwelt haben.

Aber TÄGLICH werden neue Substanzen entwickelt, kommen auf den Markt und finden sich in Produkten, von denen bisher niemand realistisch weiß, welche Auswirkungen sie haben.

  • Je naturnaher und weniger weiter verarbeitet ein Produkt ist, desto eher kann man davon ausgehen, dass keine solchen Substanzen enthalten sind.
  • Da die Europäische REACH Verordnung weltweit führend ist, sind natürlich auch die in Europa hergestellten Produkte in dieser Hinsicht führend. In anderen Ländern der Welt dürfen noch Substanzen in Produkten vorkommen, die bei uns längst verboten sind  oder Grenzwerten unterliegen.
  • Achten Sie beim Produktkauf deshalb auf die Herkunft (z.B. Herkunftslabel wie Holz von Hier) und auf Label, die bestimmte  Substanzen de fakto in Produkten ganz ausschließen wie z.B. Formaldehyd (z.B. Blauer Engel, Natureplus).
  • Nutzen Sie den Infobereich der Produktumweltampel, auf dem die REACH Substanzen gelistet sind, bei ihrem nächsten Einkauf. Falls sie Inhaltsangaben auf Produkten finden, lesen Sie nach, ob sich eine REACH relevante Substanz in den Produkten befindet.
  • Fragen Sie einfach nach ob das Produkt, das sie kaufen wollen folgenden Substanzen enthält: Flammschutzmittel, Weichmacher, Schäumungs-/Bläh/-Treibmitttel, Stabilisatoren, Porenbildner, Härter, Harze, Beschichtungen oder Korrosionsschutz. Hier sollten Sie dann besonders auf REACH relevante Substanzen achten. Fragen Sie nach, welche Substanzen hier enthalten sind und vergleichen Sie die Substanzen mit der REACH-Tabelle auf der Produktumweltampel.
  • Auch bei Farben und Lacken ist die Gefahr von gesundheitsgefährlichen Substanzen durchaus gegeben. Fragen Sie auch hier nach und prüfen Sie die Substanz auf Ihrer Liste der Produktumweltampel.
  • Jeder Hersteller oder Händler ist laut EU verpflichtet, Ihnen Auskunft zu geben, ob sein Produkt REACH relevante Substanzen enthält. Bei welchen Produktgruppen Sie hier besonders achtsam sein sollten, können über sich selbst über die Produktumweltampel im Bereich Gesundheit erschließen.

Gesundheit: Überblick über die REACH-Substanzgruppen.

Sehr viele der unter der Europäischen REACH Verordnung oder der REACH Kandidatenliste aufgeführten stark gesundheits- und umweltgefährdenden Substanzen werden in Flammschutzmitteln, Weichmachern, Schäumungs-, Bläh-, Treibmitteln, Stabilisatoren, Porenbildnern, Härtern, Beschichtungen, Korrosionsschutz und Lösungsmitteln verwendet. Ein Liste mit den einzelnen Substanzen zum schnellen nachschlagen vor dem nächsten Produktkauf finden Sie auf der Holz von Hier Produktumweltampel-APP.

Informationen zu den Substanzgruppen

(1) Flammschutzmittel

Nahezu alle bei REACH aufgelisteten Flammschutzmittel werden bei Kunststoffprodukten eingesetzt. Der Gehalt an Flammschutzmitteln in verschiedenen Kunststoffen liegt zwischen 0% und 15%. Beispiele: Polystyrolschaum (0,8-4%), HIPS (11-15%), Epoxidharz (19-33%), Polyamide (13-16%), Polyolefine( 5-8%), Polyurethan (10-18%), Polyethylen-terephthalate (8-11%), ungesättigte Polyester (13 – 28%), Polycarbonate (4-6%), Styrol-Copolymere (12-14%). Trotz einer gewissen Brandhemmungswirkung werden im Brandfall bei Produkten mit Flammschutzmitteln Dioxine freigesetzt. Auch bei Produktion, Gebrauch und Entsorgung von solchen Produkten können Dioxine freigesetzt werden. Hierzu liegen jedoch eigentlich noch wenige Erfahrungen vor (*).

(*) Gruppen vn Flammschutzmitteln: Es gibt grundsätzlich folgende Gruppen von Flammschutzmitteln: (1) Halogenierte und bromierte Flammschutzmittel, (2) Stickstoffbasierte Flammschutzmittel, (3) Organophosphor-Flammschutzmittel und (4) Anorganische Flammschutzmittel.

(2) Weichmacher

Weichmacher werden fast ausschließlich in Kunststoffen wie PVC, Schaumstoff, Klebern, Polyvinyl, Polyvinylchlorid, Vinylplastik, Acrylen eingesetzt.

(3) Schäumungs-, Bläh-, Treibmittel

Schäumungs-, Bläh-, Treibmittel werden vor allem in Kunststoffen wie Polystyrolen und anderen (z.B. für Dämmstoffe) eingesetzt.

(4) Stabilisatoren

Stabilisatoren werden vor allem (a) für Produkte verwendet die haltbar gemacht werden sollen wie z.B. Reinigungsmittel, Körperpflegemittel, industriell hergestellte Nahrungsmittel usw aber auch (b) für Kunststoffe. Diese müssen mit Thermostabilisatoren gegen Hitze und mit UV-Stabilisatoren gegen die Wirkungen von Licht geschützt werden. Auch Emulsionen werden durch entsprechende Stoffe stabilisiert. Hitze-Stabilisatoren werden vor allem für Objekte aus Polyvinylchlorid benötigt, das heißt für Bau-Produkte wie zum Beispiel Fensterprofile, Rohre und Kabel. Besonders für Produkte aus Polypropylen oder Polyethylen werden Licht-Stabilisatoren gebraucht.

(5) Porenbildner

Porenbildner werden vor allem in der Ziegelproduktion, der Herstellung von Mineral(schaum)-dämmplatten und in der Halbleiterproduktion eingesetzt.

(6) Härter

Härter werden vor allem für die Herstellung von Harzen verwendet.

(7) Harze

Harz gibt es als Naturharze und Kunstharze. Naturharze werden heute meist durch Kunstharze ersetzt. Harze werden verwendet für Leime, Klebstoffe, Oberflächenveredelung/-versiegelung, Formenherstellung, zur Herstellung von Schaumstoffen, Faser-Kunststoff-Verbundstoffen, Holzfaserwerkstoffen, Lacken, Acrylharzen, Polymerbeton, und vieles mehr.

(8) Beschichtungen

Die bei REACH aufgelisteten Stoffe finden sich auch im Bereich Beschichtungen für Werkzeuge, Spezialbeschichtungen in Industrieanlagen, Kunststoffbeschichtungen, Textilien und Metallen, keine bei Beschichtungen für Holzprodukte.

(9) Korrosionsschutz

Korrosionsschutz wird v.a. bei Metall- und Kunststoffprodukten verwendet.

Gesundheit: REACH und Holzprodukte.

REACH und Holzprodukte

Unter den REACH Substanzen sind insgesamt nur wenige, die in Holzprodukten allgemein vorkommen können. Produkte die nachweislich in Deutschland hergestellt wurden, enthalten prinzipiell keine unter REACH gelisteten Substanzen. Auch deshalb ist es wichtig hier auf Herkunftsnachweise wie HOLZ VON HIER zu achten.

Das Risiko, dass Substanzen der REACH Liste in Holzprodukten enthalten sind, bei nachweislich in Europa hergestellt wurden, ist gering. Dass ein Produkt auf dem europäischen Markt verkauft wird, ist aber natürlich kein Nachweis, dass es auch in Europa hergestellt wurde. Auch die europäische “CE-Kennzeichnung” sagt nur aus, dass das Produkt, egal welcher Herkunft (gilt auch für Importprodukte),  die europäischen Vorgaben an die Produktsicherheit und technischen Standards in Europa einhalten. Den Nachweis, dass Holzprodukte innerhalb kurzer Wege in Deutschland (Europa) hergestellt wurde, liefert nur das Label HOLZ VON HIER mit seinem Herkunftsnachweis entlang des gesamten Stoffstromes.


(1) Formaldehyde in Klebern – nicht mehr bei in Deutschland hergestellten Platten

Formaldehyde stehen zwar auf der REACH-Kandidatenliste, in Deutschland gibt es für deutsche Produktion jedoch bereits scharfe Grenzwerte. Label wie der BLAUE ENGEL und NATUREplus setzen diese Grenzen noch niedriger. Bei in Deutschland hergestellten Holzplatten kommen folgende Substanzen als Härter und Klebstoffe zum Einsatz, die alle nicht REACH relevant sind. Keine der gängigen Klebstoffe in deutschen/europäischen Holzplatten sind also bisher laut REACH verboten:

  • UF Harnstoff-Formaldehyd (6,8-13,3%);
  • MUF Melamin-Harnstoff-Formaldehyd (in dt. Platten 0,04 – 3,5% i.d.R. < 0,5%);
  • MUPF Melaminharz (in dt. Platten i.d.R. 0 – 11%);
  • PUR-Klebstoffe (in dt. Platten z.B. 0,01-0,7%, Anmerkung: in nicht deutschen Platten teils bis 4-6%);
  • PRF Phenol-Resorzin (dt. Pl. 0,002% – 0,29 %, i.d.R. < 0,05%);
  • EPI Emulsion Polymer-Isocyanate (in dt. Platten 0,0003% – 0,08% i.d.R. < 0,05%);
  • PMDI und MDI Klebstoffe (polymeres 4,4 Diphenylmethandiisocyanat; in dt. Platten 0,001-3,52% i.d.R. immer < 4%, MDI ist ein Klebstoff der eingesetzt wird, wenn der Hersteller sich ein hohes Ziel bezüglich Null-Formaldehyd-Emissionen setzt);
  • Parafinemulsion (in dt. Platten 0,1 – 1,89%, i.d.R < 0,5%);
  • Harnstoff (in dt. Platten z.B. i.d.R. 0,1 – 0,5%, i.d.R. deutlich <1%).


(2) Härter – nur bei Importprodukten REACH relevante Substanzen potentiell enthalten

In importierten Produkten jeder Art, auch in Kunststoffen, Zement oder auch Holzplatten könnten folgende unter REACH gelistete Härter vorkommen:

  • 2,2‘-Dichlor-4,4‘-methylendianilin, Härter bei PU-Kunststoffen;
  • 1,3,5-Tris[(2S und 2R)-2,3-epoxypropyl]-1,3,5-triazin-2,4,6-(1H,3H,5H)-trion (-TGIC); 1,3,5-Tris(oxiran-2-ylmethyl)-1,3,5-triazinan-2,4,6-trion (TGIC), v.a. bei Herstellung von Kunststoffen.


(3) Fixierung (Holzschutz) – nur bei Importprodukten REACH relevante Substanzen potentiell enthalten

Beim Thema „Holzschutz“ sind nur bei Holz-Importen potentiell REACH relevnate Substanzen vorhanden. Gerade beim Thema „Holzschutz“ steht Holz heute immer noch oft in der Kritik, bei in Deutschland hergestellten Holzprodukten zu Unrecht.

  • Einerseits gibt es heute sehr gute Alternativen die ganz ohne Chemie auskommen wie z.B. Thermoholz.
  • Zum anderen ist dies nahezu nur noch ein Problem von Importprodukten. Beim Thema Holzschutz geht es in der Diskussion fast immer um PCP, das in Deutschland ganz verboten ist. In vielen Ländern der Welt ist es jedoch noch erlaubt, darauf ist bei Importen zu achten, vor allem aus Asien (Vergleiche Blogbeitrag”Fokus PCP).
  • Drittes gilt es zu bedenken, dass Fixier-/Konservierungsmittel auch in anderen Produkten häufig vorkommen.
  • Weitere eventuell verwendete Holzschutzmittel der REACH Liste die wenn dann in Importen vorkommen können sind: Diarsenpentaoxid,Natriumdichromat, -dihydrat, anhydrid.


(4) Holzfarben

Bei Farben die auch teilweise auf Holzprodukten verwendet werden, meist jedoch auf Importwaren wie Möbeln, ist auf folgende REACH relevante Substanzen zu achten. Farbsubstanzen der REACH-Liste/Kandidatenliste die teils auch für Anstrich von Naturstoffen verwendet werden sind:

  • Dinatrium-4-amino-3-[[4‘-[(2,4-diaminophenyl)azo][1,1‘-biphenyl]-4-yl]azo]-5-hydroxy-6-(phenylazo)naphthalin-2,7-disulfonat
  • Crysene (PAK). Hier gibt es bereits Nutzungsbeschränkungen in der EU.

Label wie NATUREplus und BLAUER ENGEL schließen in Farben Substanzen der REACH Liste aus, auch bei Importen (die diese Label tragen) und anderen Nicht-Holz-Produkten aus.

Gesundheit: Fokus Formaldehyd

Fokus Formaldehyd – vor allem ein Thema von Importprodukten

In Umweltproduktdeklarationen und Gesundheitslabeln und der Umweltgesetzgebung lag in den letzten Jahren ein Fokus auf Formaldehyden. Formaldehyd steht auch in der Europäischen Union auf der REACH-Kandidatenliste, sie unterliegen damit bei in Deutschland hergestellten Produkten bereits Verboten. Formaldehyde kommen beispielsweise in Epoxidharzen bzw. Klebstoffen vor, können also bei vielen Produktgruppen vorkommen in denen solche Substanzen verwendet werden wie z.B. Kunststoffprodukte, Holzplatten, Dämmsysteme, Verbundsysteme, usw..

In vielen Produkten die in Deutschland hergestellt werden, ist heute Formaldehyd gar nicht mehr enthalten. Nachweislich in Deutschland hergestellte Holzplatten werden heute in der Regel ohne Formaldehyd haltige Kleber hergestellt.

In Importprodukten ist Formaldehyd aber noch ein großes Thema.

Produkte die nahezu Formaldehydfrei sind bzw. nur noch geringe Formaldehydwerte enthalten, die aber sehr deutlich noch unter den gesetzlichen Vorgaben liegen sind mit den Labeln BLAUER ENGEL und NATUREplus ausgezeichnet.

Gesundheit: Fokus PCP, PCB

Fokus PCP, PCB  – nur noch ein Problem bei Importprodukten (in Deutschland verboten).

In der Umweltgesetzgebung lag in den letzten Jahren ein Fokus auf der Substanz Pentachlorphenol (PCP). PCP fällt unter die höchste Wassergefährdungsklasse und kann in Gewässern auch langfristig schädliche Wirkungen haben.PCP, PCB gilt auch für Menschen als sehr giftig, karzinogen, erbgutschädigend, mutagen, kann das Kind im Mutterleib schädigen, ist sehr giftig beim Einatmen, reizt Augen, Atmungsorgane und Haut.

PCP und PCB dienten früher in Europa vor allem der Fixierung und Konservierung für Holzprodukte im Außenbereich. Heute gibt es auch für den Außenbereich sehr gute Alternativen ganz ohne Chemie wie z.B. Thermoholz.

Beim Thema Holzschutz geht es heute in der öffentlichen Diskussion jedoch immer noch fast nur um PCP. Dazu muss man aber wissen, PCP ist in Deutschland bereits ganz verboten ist. Das Thema PCP, PCB (Pentachlorphenol, Phenol, Chlorophen) Belastung spielt bei uns nur noch bei Importprodukten oder in nicht sanierten Altbauten eventuell eine Rolle.

In anderen Ländern ist PCP noch erlaubt. Ein Herkunftsnachweis wie Holz von Hier für Deutsche Produkte minimiert also das Risiko einer PCP Belastung quasi gegen null. Bei Importen dagegen ist sehr wohl noch auf PCP zu achten. Vor allem Importe aus Asien haben immer wieder ein PCP Problem. PCP ist nicht nur eventuell in Holz-Import-Produkten vorhanden, sondern auch in Textilien, Leder und anderen Produktgruppen.

(1) PCP ist bei deutscher Produktion verboten

In Deutschland ist Herstellung und Verwendung von PCP durch das deutsche Chemikaliengesetz untersagt. Früher kam PCP wegen seiner fungiziden Wirkung vor allem in Holzschutzmitteln zum Einsatz, beispielsweise in den Mitteln Xylamon, Hylotox und Paratectol. Deshalb können noch heute Belastungen im Altbestand vorhanden sein.

(2) PCP ist bei Europäischer Produktion eingeschränkt

In der EU ist PCP eingeschränkt, d.h. in Stoffen bis 0,1% Masse erlaubt, sonst verboten. Das gilt auch für Derivate und Salze von PCP. Ausnahmen gibt es in der EU in Human- und Tierarzneimittel!, Kosmetika (!), Kraft- und Brennstoffen, bestimmten Farben (soweit wir bisher wissen).

(3) PCP wird in der Produktion außerhalb der EU weiter verwendet

PCP wird in anderen Länder weltweit durchaus noch in der Produktion eingesetzt (z.B. Asien), z.B. in der Textil- und Lederindustrie und als Imprägniermittel und Bläueschutz für Holz/Holzprodukte. Daher werden immer wieder Fälle bekannt, in denen importierte, PCP-haltige Bedarfsgegenstände zu individuellen Belastungen führen (Heudorf 2000). Weltweit nimmt die PCP-Belastung von Umwelt und Menschen zwar ab, Abweichungen davon werden aber vor allem im asiatischen Raum beobachtet (Zheng, 2011). Das heißt bei Importen von dort ist bei Produkten die potentiell PCP enthalten könnten, Vorsicht geboten. Zudem sei hier auch darauf verweisen, dass heute in vielen Produkten eine Vielzahl von Fixier- und Konservierungsmitteln vorkommt.

Neben PCP, Phenole werden als Fixiermittel weltweit beispielsweise Substanzen wie Diarsenpentaoxid und Natriumdichromat, -dihydrat, anhydrid eingesetzt. Auch diese Stoffe unterliegen in der EU bereits Grenzwerten (REACH). Man kann sich also durch bewussten Einkauf von beispielsweise lösemittelfreien Farben bestimmte Emissionen in Innenräumen ersparen. Hierzu kann und sollte auf Produkte mit Labeln wie dem Blauen Engel oder Natureplus zurückgegriffen werden. Die Wahl des Materials im Bauprodukt selbst spielt kaum eine Rolle, entscheidend ist, ob das Produkt Kleber, Härter, Weichmacher usw. enthält, die in Deutschland und Europa laut Gesetz verboten sind oder Substanzen enthält die auf der REACH Kandidatenliste stehen.

Gesundheit: Fokus VOC

VOC Emissionen gibt es aus nahezu jedem Material oder Bauprodukt – sie sind kein spezifisches Thema von Holzprodukten

„VOC“, das sind leichtflüchtige (VVOC), flüchtige (VOC) und schwerflüchtige organische Verbindungen (SVOC) die in Deutschland als Summe „TVOC“ in der Raumluft gemessen werden. In den letzten Jahren werden leider werden immer wieder gerade Naturstoffe in Zusammenhang mit VOC negativ genannt, dies ist so jedoch nicht verallgemeinerbar oder nachvollziehbar wie nachfolgend erläutert wird, denn VOC Emissionen gibt es nahezu bei jedem Material oder Bauprodukt. Das Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (IFA) schreibt über Flüchtige organische Verbindungen: „In Innenräumen gibt es eine Vielzahl potenzieller Quellen für flüchtige organische Verbindungen. Diese lassen sich in drei Kategorien einteilen:

  1. gebäudebezogene Quellen,
  2. auf menschliche Aktivität bezogene Quellen und
  3. außenluftbezogene Quellen.

Gebäudebezogene Quellen für VOC

Als gebäudebezogene Quellen für VOC kommen nahezu alle Materialien infrage, die in Gebäuden Verwendung finden (z.B. Wandverkleidungen, Bodenbeläge, Isolationen, Dichtungen, Möbel, Farben, Lacke, Lösemittel). Das Spektrum spiegelt Veränderungen in der Zusammensetzung der Materialien über die Jahre wider. Auch bisher emissionsarme Materialien wie Bausteine, Mörtel u.a. Konstruktionselemente enthalten heute kunststoff- und lösungsmittelhaltige Zuschlagstoffe, die die Emissionen der Zukunft beeinflussen werden (* s. Beispiele).

  • (*) Beispiele für VOC-Emissionsquellen in Innenräumen sind: Bauprodukte: EPS, XPS, PUR, PE, PER, PVC, PU, Holzschutzmittel, Hölzer, Tapeten, Farben, Teppiche, Möbel, alle Arten von Bauprodukten; alle Einrichtungsgegenstände: lackierte und verleimte Möbel, Platten aller Materialien; Textilien jeder Art; Haushalts- und Bürogeräte: Drucker, Kopierer; Verbrennungsprozesse: Tabakrauch, offener Kamin, Öfen, Kerzen, Kochen, Braten, Backen; Klebstoffe, Lösemittel, Farben, Lacke; Wasch-, Putz-, Reinigungsmittel und Kosmetika; Schimmel und Personenausdünstung; Alkane, Alkene, Cycloalkene aus Kfz-Verkehr, Kraftstoffe, Lacke, Harze, Fleckentferner u.a; Aromatische Verbindungen aus Kfz-Verkehr, Tabakrauch, Lösemittel, Teppiche (PE, PER u.a.), Hartschaumprodukte (EPS, XPS, PUR); Terpene aus Holz, Lösemitteln, Duftstoffzusatz; Naphthalin aus Bitumenplatten, Teerkleber, Teerpappen, Mottenschutz u.a.; Alkohole aus Reiniger, Lösemittel, Abbauprodukte u.a. aus Weichmachern u.a.; Aldehyde aus Desinfektionsmittel, Alkydharzfarben, Ölfarben, Abbauprodukte aus Linoleum, Korkfußböden, Holzprodukte; Ketone aus Lösemitteln, Stoffwechselprodukte, UV-gehärtete Lackoberflächen; Ester aus Lösemittel, Weichmacher, u.a.; Glykolether aus Lösemitteln (z.B. in wasserlöslichen Farben und Lacken), Reiniger u.a.; halogenierte Verbindungen aus Entfettung, Lösemittel, chem. Reinigung, Tippex u.a.; Verbindungen aus Bindemitteln (Phenol), Desinfektion (Kresole), Dichtungen (Butanonoxim).

Gesundheitliche Aspekte zu VOC – die Toxizität von VOCs ist jedoch sehr unterschiedlich

Gesundheitliche Aspekte hoher, lang andauernder VOC-Konzentrationen in Innenräumen sind Müdigkeit, Kopfschmerzen, Abfall der Leistungsfähigkeit, Infektionsanfälligkeit, Irritationen von Augen, Nase, Rachen, trockene Schleimhäute, trockene Haut, Juckreiz.

Die Toxizität von VOCs ist jedoch sehr unterschiedlich. Benzol gilt beispielsweise als krebserregend, wohingegen diverse VOC natürlichen Ursprungs wie Terpene aus natürlichen Harzen, Naturölen, Naturfarben grundsätzlich als harmlos(er) eingestuft werden. Einzelnen Natur-Terpenen wird bei entsprechender Dosierung sogar eine positive Auswirkung nachgesagt.

Fakt ist, für die meisten VOCs fehlen bislang wissenschaftlich detaillierte und fundierte Erkenntnisse zur gesundheitlichen Wirkung. Man sollte hier aber vor allem auch unterscheiden zwischen natürlich vorkommenden und anthropogenen (Menschen gemachten) VOC.

  • Natürliche VOC werden von einer Vielzahl biogener und anthropogener Prozesse in die Umwelt emittiert und Pflanzen, Tiere, Böden und Meere sind natürliche Quellen für VOC.
  • Anthropogene VOC kommen vor allem in vielen Lösemitteln, Farben, Dichtmassen vor. Der typische „Neugeruch“ bei Wohnungseinrichtungen, der süßliche Geruch von Styropor, überhaupt die Ausgasungen diverser Baustoffe, Teppich, Möbel, Kleber, Farbanstriche und Duftkerzen sind alle auch auf VOC zurückzuführen.
  • Die Abklingzeit bei VOC Emissionen kann wenige Tage bis mehr als 3 Jahre dauern.

VOC Gruppen

VOC Gruppen sind (1) TVOC, (2) SVOC und (3) MVOC.

  • TVOC werden zur Raumluftbewertung herangezogen, die Empfehlungen die hier für maximale Werte gegeben werden orientieren sich an Erfahrungswerten bauüblicher Mischungsverhältnisse. Diese pauschale Betrachtung wird herangezogen, da für viele VOCs allgemein wissenschaftlich anerkannten Gefahrenwerte noch fehlen. Lediglich die Einhaltung der Grenzwerte einzelner, bekannt hochtoxischer „VOC-Stoffe“ wie Benzol, werden in einer detaillierten Messung zusätzlich berücksichtigt.
  • SVOC belasten die Innenraumluft langfristig. Die Ausgasung erfolgt weniger stark, dafür über einen längeren Zeitraum, oft über Jahre. Quellen für SVOC Emissionen können unter anderem sein: phosphororganische Flammschutzmittel, Phthalate (Weichmacher in zahlreichen Kunststoffen), Biozide (Farben, Lacke, Kleber), Pyrethroide (Holzschutz, Insektensprays, Teppiche), Glykolverbindungen (in vielen Klebern und auch lösemittelfreien Farben).
  • MVOC sind durch Mikroorganismen erzeugte flüchtige organische Verbindungen. Allein durch Schimmelbildung bei schlechter Bausubstanz oder feuchten Wänden durch übertriebene oder falsche Dämmung kann der MVOC-Wert in Räumen sehr hoch sein.